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Zusätzlich fürs Alter vorzusorgen, ist unerlässlich und mit den richtigen Informationen auch nicht schwer. Das ist die Botschaft der in Berlin gestarteten Initiative Altersvorsorge macht Schule. Kern des Projekts sind spezielle Altersvorsorgekurse, die ab sofort an bundesweit mehr als 500 Volkshochschulen stattfinden. Das neue Angebot gibt allen Interessierten die Möglichkeit, zu Vorsorgeexperten in eigener Sache zu werden.
Bundesminister Franz Müntefering, die Parlamentarischen Staatssekretäre beim Bundesministerium der Finanzen und beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Dr. Barbara Hendricks und Dr. Gerd Müller, sowie Dr. Thomas Steg, stellvertretender Sprecher der Bundesregierung, gaben gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Deutschen Volkshochschulverbandes, Ernst Küchler, und dem Präsidenten der Deutschen Rentenversicherung Bund, Dr. Herbert Rische, in der Volkshochschule Berlin-Schöneberg den Startschuss für das größte unabhängige Kursangebot dieser Art in Deutschland.
Die Projektpartner unterstrichen, dass die gesetzliche Rente auch in Zukunft das Kernstück der Alterssicherung bleibe. Ohne zusätzliche private oder betriebliche Absicherung lasse sich der während des Erwerbslebens gewohnte und für später gewünschte Lebensstandard jedoch in aller Regel nicht halten. Sie verwiesen darauf, dass die zusätzliche Altersvorsorge auf einem guten Weg sei: Die Zahl der Riester-Verträge habe die Rekordmarke von sieben Millionen erreicht und 17 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätten derzeit bereits eine Anwartschaft auf betriebliche Altersvorsorge. Die zusätzliche Altersvorsorge müsse jedoch noch größere Verbreitung finden.
Altersvorsorge macht Schule wendet sich an alle, die zusätzlich etwas für ihre finanzielle Absicherung im Alter tun wollen unabhängig von Vorkenntnissen und finanziellen Möglichkeiten. Hauptzielgruppe sind die 30- bis 45-Jährigen. Die Initiatoren rechnen für 2007 mit rund 20.000 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern. Bei dieser Schätzung können sie sich auf die guten Ergebnisse einer Pilotphase stützen, in der die Resonanz auf das Angebot erfolgreich getestet wurde.
Altersvorsorge macht Schule versteht sich als neutrales und unabhängiges Informations- und Bildungsangebot; keiner der Projektbeteiligten verfolgt ein spezifisches Geschäftsinteresse. Die Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer sollen durch Referentinnen und Referenten der Deutschen Rentenversicherung in die Lage versetzt werden, als kundige Verbraucher selbstständig die individuell passenden Altersvorsorgeentscheidungen treffen zu können.
Altersvorsorge macht Schule ist eine gemeinsame Initiative der Bundesregierung, des Deutschen Volkshochschul-Verbandes, der Deutschen Rentenversicherung, des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.
Informationen zur Initiative, zu teilnehmenden Volkshochschulen, zu Dauer und Ablauf der Kurse sowie zur Anmeldung erhalten Sie auf der Internetseite www.altersvorsorge-macht-schule.de oder telefonisch unter 0800 10 00 48 00 (kostenloses Servicetelefon der Rentenversicherungsträger). Altersvorsorge macht Schule ist Deutschlands größte unabhängige Bildungsoffensive zur finanziellen Absicherung im Alter. Kern des Projekts sind spezielle Altersvorsorgekurse, die ab sofort an bundesweit mehr als 500 Volkshochschulen stattfinden.
Gemeinnützige Organisationen sind derzeit einem verstärkten Wettbewerb ausgesetzt. Oft verlangen betriebswirtschaftliche Aspekte deshalb nach einer Umstrukturierung z. B. durch Outsourcing. Im Seminar Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gemeinnützigkeit erhalten Sie aktuelle Informationen zu:
In einer tabellarischen Übersicht sind die wichtigsten ab 1. Januar 2007 geltenden Zahlen des Lohnsteuer-Verfahrens zusammengestellt.
Mit Urteil vom 7. November 2006 VI R 95/04 hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und nur in Form der 1 % - Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1 % - Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.
Mit Urteil vom 5. April 2006 I R 20/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine "Durchlaufspende" grundsätzlich nur dann steuerlich abziehbar ist, wenn der Letztempfänger im Zeitpunkt der Hingabe des Spendenbetrags durch den Spender wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Spenden an gemeinnützige Einrichtungen können bis zu bestimmten Höchstbeträgen als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei hing u.a. bei Spenden an Sportvereine in der Vergangenheit (bis einschließlich 1999) die Abziehbarkeit davon ab, dass der Spendenbetrag an eine öffentliche Stelle - z.B. eine Gemeinde - geleistet wurde, die ihn dann an den begünstigten Verein (Letztempfänger) weiterleitete. Dieses "Durchlaufspendenverfahren" ist heute nicht mehr notwendige Voraussetzung des Spendenabzugs, wird aber weiterhin praktiziert und von den Finanzbehörden anerkannt.
Im Urteilsfall hatte eine GmbH im Dezember 1995 einer Gemeinde einen Spendenscheck zu Gunsten des örtlichen Sportvereins übergeben. Zu diesem Zeitpunkt erfüllte die Satzung des begünstigten Vereins nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Deshalb leitete die Gemeinde den Scheck erst weiter, nachdem die Vereinssatzung im Juni 1996 an die dafür maßgeblichen Bestimmungen angepasst worden war. Das Finanzamt versagte der GmbH daraufhin den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug mit dem Argument, dass der Verein im Zeitpunkt der Begebung der Spende noch nicht gemeinnützig gewesen sei. Diese Handhabung hat der BFH bestätigt. Zur Begründung hat er vor allem darauf verwiesen, dass bei einer Durchlaufspende die Gemeinde nicht eigenständig über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden könne, sondern insoweit an die Bestimmung des Spenders gebunden sei; aus wirtschaftlicher Sicht sei mithin "Empfänger" der Spende der Verein, weshalb bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Spendenabzugs auf die bei ihm gegebenen Verhältnisse abgestellt werden müsse. Zudem würden anderenfalls "Durchlaufspenden" gegenüber "Direktspenden" (unmittelbar an den Letztempfänger geleistete Spenden) bevorzugt, bei denen zweifelsfrei der Abzug von der Gemeinnützigkeit des Empfängers im Zeitpunkt der Spendenleistung abhänge.
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Ist ein Kind freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung oder Mitglied einer privaten Krankenversicherung sind nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2006 III R 74/05 und vom 14. Dezember 2006 III R 24/06 bei der Prüfung eines Anspruchs auf Kindergeld die Einkünfte des Kindes aus Gründen der Gleichbehandlung um die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung (III R 74/05) bzw. um die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Krankenversicherung (III R 24/06) zu mindern.
Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind hängt unter anderem davon ab, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes im Kalenderjahr den Betrag von 7 680 (sog. Jahresgrenzbetrag) nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ).
Bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag überschritten ist, sind nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164) die Einkünfte des Kindes nur zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Ausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ist das Kind nichtselbständig tätig, sind deshalb nach der Entscheidung des BVerfG die vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung von den Einkünften abzuziehen, weil sie für den Unterhalt des Kindes nicht zur Verfügung stehen und deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen können,
Beide nun vom BFH getroffenen Entscheidungen betreffen Kinder, die sich als Beamtenanwärter in Ausbildung befinden und in Krankheitsfällen gegen ihren Dienstherrn einen Anspruch auf Beihilfe haben, der maximal 50 vom Hundert der krankheitsbedingten Aufwendungen abdeckt.
Nach Auffassung des BFH kann nicht danach unterschieden werden, ob der Arbeitgeber die Beiträge vom Arbeitslohn einbehält oder ob das Kind die Beiträge selbst aus seinen Einkünften entrichtet. Denn Aufwendungen des Kindes zu einer (Mindest-)Vorsorge für den Krankheitsfall sind unvermeidbar und stehen deshalb ebenso wenig wie die Sozialversicherungsbeiträge zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder der Ausbildung zur Verfügung und können deshalb nicht zu einer finanziellen Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern führen. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung eines Beamtenanwärters sind jedoch nur insoweit unvermeidbar, als sie für Versicherungstarife geleistet werden, welche den von der Beihilfe nicht freigestellten Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abdecken.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8. November 2006 X R 45/02 entschieden, dass Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG damaliger Fassung ergebenden Höchstbeträgen abziehbar sind.
Im entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger beantragt, vor dem Jahre 2005 geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mit ihrem vollen Betrag als vorweggenommene Werbungskosten bei den späteren Alterseinkünften (insbesondere der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen) abzuziehen. Diese Einkünfte unterliegen nach der durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 geschaffenen Rechtslage der Einkommensteuer mit einem Besteuerungsanteil, der beginnend im Jahre 2005 mit 50 v.H. jährlich um 2 Prozentpunkte ansteigt. Korrespondierend hiermit sind die genannten Beiträge sowie bestimmte andere Vorsorgeaufwendungen ab dem Jahr 2005 mit einem Prozentsatz von 60 abziehbar; dieser Satz erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte. Es wurde geltend gemacht, dass infolge der Umstellung der bis zum Jahre 2004 (einschließlich) geltenden Ertragsanteilsbesteuerung der Sozialversicherungsrenten auf die sog. nachgelagerte Besteuerung auch die vor 2005 geleisteten Beiträge ihre Rechtsnatur als Sonderausgaben geändert hätten und jetzt unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar seien. Auf diesen Gesichtspunkt hatte auch der Kläger sein Begehren gestützt.
Dem ist der X. Senat des BFH entgegengetreten. An der Rechtsgeltung der genannten Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG alter Fassung habe sich durch das Inkrafttreten Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folge unabhängig von der Frage nach der Rechtsnatur der Vorsorgeaufwendungen aus der zeitlichen Geltungsanordnung der Gesetzesänderung. Nach den Überleitungsvorschriften des Alterseinkünftegesetzes und den allgemeinen Grundsätzen über den zeitlichen Geltungsbereich von Rechtsänderungen habe die Umstellung auf die sog. nachgelagerte Besteuerung ab 2005 das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht des Sonderausgabenabzugs unberührt gelassen.
Verständigungsvereinbarung vom 15. Dezember 2006 über die Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das Bundesministerium der Finanzen in einem aktuellen Schreiben zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG Stellung.
Mit dem BMF-Schreiben vom 12. Januar 2007 wird die Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich zugelassenen Vordrucken für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren abweichen, geregelt.
Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit --hier eines Freiberuflers-- aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 57/05)
Ein bestandskräftiger Bescheid, mit dem die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld im laufenden Kalenderjahr wegen der den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) voraussichtlich übersteigenden Einkünfte und Bezüge des Kindes aufgehoben hat (Prognoseentscheidung), ist nicht nach § 70 Abs. 4 EStG zu ändern, wenn der Jahresgrenzbetrag allein deshalb unterschritten wird, weil nach der späteren Entscheidung des BVerfG die Arbeitnehmerbeiträge des Kindes zur gesetzlichen Sozialversicherung abweichend von der bisher vorherrschenden Rechtsauffassung nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen sind.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 28. November 2006 III R 6/06)
Ansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners auf Erstattung von Einkommensteuer gehören nicht zu den in der Wohlverhaltensphase an den Treuhänder abgetretenen Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge (Anschluss an das BGH-Urteil vom 21. Juli 2005 IX ZR 115/04, BGHZ 163, 391).
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 21. November 2006 VII R 1/06)
Eine Pfändungsverfügung des Finanzamts gegen einen Dritten unterbricht die Zahlungsverjährung auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner in dem betreffenden Zeitpunkt keine passive Handlungsfähigkeit besitzt.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 21. November 2006 VII R 68/05)
1. Auf eine zurückgeforderte Ausfuhrerstattung sind keine Zinsen zu berechnen, wenn die Erstattung durch einen Irrtum der zuständigen Behörde zu Unrecht gewährt wurde, ohne dass es darauf ankommt, ob der Begünstigte selbst die Erstattungsvorschriften eingehalten hat oder den Irrtum hätte erkennen können.
2. Ein Irrtum der zuständigen Behörde liegt vor, wenn Ausfuhrerstattung gezahlt wird, obwohl eine vorgeschriebene Bescheininung nicht vorgelegt worden ist.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 8. November 2006 VII R 52/05)
Die Rückzahlung ursprünglich als laufender Arbeitslohn gezahlter Beträge gilt nicht schon in dem Kalenderjahr als abgeflossen, in dem der laufende Arbeitslohn selbst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 4) EStG i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG als bezogen galt. Die Rückzahlung ist erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses einkünftemindernd zu berücksichtigten.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 7. November 2006 VI R 2/05)
Bei der 1 v.H.‑Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 7. November 2006 VI R 95/04)
Wird ein Darlehen, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind daher in vollem Umfang nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG steuerpflichtig.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 7. November 2006 VIII R 1/06)
1. Nicht mit Anschaffungskosten belastet und deshalb nicht anspruchsberechtigt (hier: eigenheimzulagenberechtigt) ist, wer den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zugesagt und bis zur Tilgung des Kaufpreises schenkweise zur Verfügung gestellt bekommt.
2. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien --offenkundig-- die notwendigen Folgerungen aus einem Darlehensvertrag bewusst nicht ziehen, weil das Darlehen von vornherein nicht zurückgezahlt werden soll.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 7. November 2006 IX R 4/06)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 12. Oktober 2006 V R 36/04)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 28. September 2006 V R 65/03)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 28. September 2006 V R 57/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 27. September 2006 IV R 7/06)
Sagt die GmbH nur einem ihrer beiden zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer eine Altersversorgung zu, so ist der diesem Gesellschafter-Geschäftsführer zustehende Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen auch dann um 16 v.H. des Geschäftsführergehalts zu kürzen, wenn es sich bei dem anderen Gesellschafter-Geschäftsführer um den mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten handelt.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 26. September 2006 X R 3/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 26. September 2006 X R 39/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 20. September 2006 I R 59/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 11. Juli 2006 VIII R 67/04)
Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit ist.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 5. April 2006 I R 20/05)
Beiträge eines beihilfeberechtigten Kindes für eine private Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen, soweit sie auf Tarife entfallen, mit denen der von der Beihilfe nicht freigestellte Teil der beihilfefähigen Aufwendungen für ambulante, stationäre und zahnärztliche Heilbehandlungen abgedeckt wird.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 14. Dezember 2006 III R 24/06)
Erwirbt der Steuerpflichtige durch (fremdfinanzierten) Einmalbeitrag eine Leibrente unter Einschluss einer lebenslänglichen Hinterbliebenenrente zugunsten seines Sohnes, so sind die ihm erwachsenen Erwerbsaufwendungen (Werbungskosten) nicht nach den Grundsätzen über die Nichtabziehbarkeit von Drittaufwand zu kürzen (Fortentwicklung der Rechtsprechung im Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 29/02, BFHE 208, 129, BStBl II 2006, 234, betreffend Überschusserzielungsabsicht).
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 22. November 2006 X R 15/05)
Aufwendungen des Kindes als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht in die Bemessungsgröße für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) einzubeziehen.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 16. November 2006 III R 74/05)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen sind in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nur als Sonderausgaben mit den sich aus § 10 Abs. 3 EStG a.F. ergebenden Höchstbeträgen abziehbar. Hieran hat sich durch das Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Dies folgt aus der zeitlichen Geltungsanordnung des § 52 EStG i.d.F. des Art. 1 Nr. 25 AltEinkG.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 8. November 2006 X R 45/02)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 8. November 2006 I R 69, 70/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 19. Oktober 2006 III R 73/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 9. August 2006 I R 50/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 13. Juni 2006 I R 78/04)
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