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Niemand zahlt gern Steuern. Doch da der Staat Mittel braucht, um seinen Pflichten nachkommen zu können, ist im Grunde wohl dennoch jeder bereit, einen Anteil dazu beizutragen. Aber welchen Teil unseres Einkommens würden wir freiwillig hergeben? Und welche Lebensumstände (Alter, Familienstand, Kinderzahl, Einkommen) spielen bei der Beurteilung welche Rolle?
Diesen Fragen soll die neueste Untersuchung von Prof. Dr. Erich H. Witte im Rahmen des Projekts Just Taxes Steuern und Steuergerechtigkeit an der Universität Hamburg nachgehen. Die Untersuchung ist Teil einer Forschungsreihe, die dem Zweck dient, Kriterien für eine als gerecht
empfundene Einkommensteuer ausfindig zu machen.
Die Umfrage dauert ca. 10-12 Minuten. Alle Daten werden natürlich anonym erhoben. Unter den Teilnehmenden werden 20 Einkaufsgutscheine für Amazon à jeweils 25 EUR verlost.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16. November 2006 III R 15/06 seine Rechtsprechung zur Nichtberücksichtigung von (vorübergehend) vollzeiterwerbstätigen Kindern eingeschränkt. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag von 7 680 nicht, besteht abweichend von der bisherigen Rechtsprechung Anspruch auf Kindergeld auch für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit.
Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind --obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Berücksichtigung erfüllt waren-- in den Monaten nicht zu berücksichtigen, in denen es einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging. Der Bundesfinanzhof war der Auffassung, ein vollzeiterwerbstätiges Kind könne typischerweise selbst für seinen existenznotwendigen Unterhalt sorgen, so dass eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld nicht gerechtfertigt sei.
Diese Rechtsprechung wirkte sich zugunsten des Kindergeldberechtigten aus, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit über dem Jahresgrenzbetrag von 7 680 lagen. Das Kindergeld entfiel dann nämlich nicht für das gesamte Kalenderjahr, sondern nur für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit. Für die übrigen Monate blieb der Anspruch auf Kindergeld erhalten, weil in diesem Zeitraum die Einkünfte und Bezüge den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überstiegen.
Dagegen war die Nichtberücksichtigung als Kind in den Monaten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachteilig für den Kindergeldberechtigten, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit den Jahresgrenzbetrag nicht überschritten. Denn dann entfiel der Anspruch auf Kindergeld für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit, obwohl an sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorlagen.
Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung, dass Kinder für die Dauer einer Vollzeiterwerbstätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, darf aber nicht dazu führen, dass das Existenzminimum des Kindes bezogen auf das Kalenderjahr beim Kindergeldberechtigten nicht entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag von der Einkommensteuer freigestellt wird. Übersteigen die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem Zeitraum, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind vorliegen, den Jahresgrenzbetrag nicht, steht den Eltern Kindergeld unabhängig davon zu, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit des Kindes um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt.
Kosten, die einem Arbeitnehmer anlässlich eines persönlichen Ereignisses (Geburtstag, Beförderung, Jubiläum usw.) für die Bewirtung von Gästen entstehen, werden nach ständiger Rechtsprechung als nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung beurteilt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass hierbei nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung als maßgebliches Indiz abzustellen ist, sondern dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung daneben auch weitere Umstände heranzuziehen sind (Urteil vom 11. Januar 2007 VI R 52/03).
Für die berufliche oder private Veranlassung der Bewirtungskosten ist daher z.B. auch von Bedeutung, in wessen Räumlichkeiten die Veranstaltung stattfindet, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde, Pressevertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt.
Damit greift der BFH für die Ausgabenseite auf Gesichtspunkte zurück, die er auf der Einnahmenseite bei der Unterscheidung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers entwickelt hat.
Kläger im Streitfall war ein General der Bundeswehr, der in den Ruhestand verabschiedet wurde und dessen Dienstgeschäfte im Rahmen einer militärischen Veranstaltung auf seinen Nachfolger übertragen wurden. An dem anschließenden Empfang im Offiziersheim nahmen Bundeswehrangehörige und Gäste von außerhalb teil.
Für einen Teil der Bewirtungskosten kam der Kläger mangels ausreichender dienstlicher Mittel selbst auf und machte diese Kosten steuerlich geltend. Der BFH sah (anders als die Vorinstanz) wegen der besonderen Umstände die Aufwendungen als beruflich veranlasst und damit dem Grunde nach als Werbungskosten an.
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Der Erfolg eines Internet-Auftritts hängt maßgeblich von dem Domain-Namen ("Internet-Adresse") ab, unter welchem der Auftritt im Internet besucht werden kann. Ist der gewünschte Domain-Name bereits vergeben, werden deshalb mitunter hohe Beträge dafür ausgegeben, um den Domain-Namen von dessen Inhaber zu erwerben.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Oktober 2006 III R 6/05 sind Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domaininhaber geleistet werden, Anschaffungskosten für ein in der Regel nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Ein Unternehmer kann daher die Aufwendungen für den Erwerb eines Domain-Namens, den er für seinen Internet-Auftritt benötigt, nicht sofort als Betriebsausgaben abziehen. Ebenso wenig kann er Absetzungen für Abnutzung vornehmen, weil die Nutzbarkeit eines Domain-Namens zeitlich nicht beschränkt ist. Dies gilt jedenfalls für Domain-Namen, deren Bekanntheitsgrad von werterhaltenden Maßnahmen und vom Zeitgeist unabhängig ist.
In dem vom BFH entschiedenen Fall bezeichnete der Domain-Name einen bekannten Fluss bzw. eine bekannte Region in Deutschland. Offen ließ der BFH, ob ein Domain-Name ausnahmsweise dann abnutzbar ist, wenn er sich aus einem Schutzrecht (z.B. einer Marke) ableitet.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Liste der berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG erbringen, mit Schreiben vom 07.02.2007 neu herausgebracht.
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 und 3 EStG.
Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 18. Oktober 2006.
Als Anschaffung gilt demnach die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, wenn das Grundstück nach dem 31. Dezember 1998 in das Privatvermögen überführt wird. Zum Zeitpunkt der Entnahme vgl. R 4.3 Abs. 3 EStR 2005.
die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO)
Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 09.02.2007 regelt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG) auf die Leistungen der Zweckbetriebe steuerbegünstigter Körperschaften
Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. März 2006, IV A 5 - S 7242 a - 3/06 (BStBl I S. 242).
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. September 2006 - VI R 38/04 entschieden, dass die Übernahme von Beitragsleistungen zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch den Arbeitgeber für sog. Kirchenbeamte dann keinen Arbeitslohn darstellt, wenn die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die zugesagten beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet werden sollen.
Das BMF-Schreiben vom 13. Februar 2007 - IV C 5 - S 2333/07/0002 regelt nun, das die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sind.
Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (PDF - 130 Seiten - 639 KB)
Die Bundesregierung schlägt in ihrem Gesetzentwurf vor, das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht großzügiger zu regeln und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter und schlicht die Menschen, die sich engagieren, zu unterstützen. Damit soll ein konkretes Zeichen der Anerkennung für die Leistung dieser Menschen gegeben werden.
Besonders hervorzuheben sind folgende Maßnahmen:
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 13. Dezember 2006 VIII R 51/04)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 13. Dezember 2006 VIII R 62/04)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 13. Dezember 2006 VIII R 79/03)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 20. November 2006 VIII R 97/02)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 20. November 2006 VIII R 43/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 20. November 2006 VIII R 47/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 16. November 2006 III R 15/06)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 26. Oktober 2006 II R 49/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 25. Oktober 2006 I R 81/04)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 24. August 2006 IX R 15/06)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 11. Januar 2007 VI R 52/03)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 7. Dezember 2006 V R 52/03)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 23. November 2006 V R 51/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 23. November 2006 V R 67/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 7. November 2006 VIII R 81/04)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 25. Oktober 2006 I R 6/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 19. Oktober 2006 III R 4/05)
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 19. Oktober 2006 III R 6/05)
Dieser Band ermöglicht anhand vieler Beispiele und Übungsfälle eine umfassende Einarbeitung in das Umsatzsteuerrecht. Auch schwierige Umsatzsteuerrechtsfälle können so anhand des Gesetzes unter Zuhilfenahme der Umsatzsteuer-Richtlinien gelöst werden.
Bei strittigen Rechtsfragen wird die genaue Stelle der Umsatzsteuer-Richtlinien zitiert. Ebenso wird der Fortentwicklung der Verwaltungsmeinung unter Hinweis auf die neuesten BMF-Schreiben Rechnung getragen. Wichtige Rechtsgebiete werden anhand vieler Beispiele und rund 600 Übungsfällen mit Lösung ausführlich behandelt. Die zahlreichen Beispiele und Fälle wurden in langjähriger Lehrtätigkeit entwickelt und eignen sich hervorragend zur Klausurvorbereitung.
Die vorliegende Auflage umfasst die Gesetzesänderungen z.B. durch folgende Gesetze: Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, Haushaltsbegleitgesetz 2006 und das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft.
Das Buch berücksichtigt die Änderung des Regelsteuersatzes von 16 % auf 19 % sowie die wesentlichen Entwicklungen im Bereich der nationalen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EuGH und die dazu erlassenen Verwaltungsregelungen. Rechtsstand: 01.01.2007.
Karg/Völkel, Finanz und Steuern Band 2, 14. neu bearbeitete Auflage 2007, 643 Seiten, EUR 49,95 - ISBN13: 978-3-7910-2619-0
Das Buch beleuchtet das Problem der Überschuldung aus bilanzieller und steuerrechtlicher Sicht. Zunächst geht es um die Überschuldungsbilanz. Die einzelnen Phasen der Überschuldungsprüfung werden eingehend und praxisbezogen erörtert von der Fortführungsprognose über Bewertungsfragen bis hin zu Vermeidungsstrategien.
Der zweite Teil des Buches stellt die steuerlichen Konsequenzen im Umfeld der Überschuldung dar. Dabei geht es den Autoren in erster Linie darum, Ihnen die steuerrechtlichen Möglichkeiten zur Abwehr einer Überschuldung aufzuzeigen.
Rechtsstand: Dezember 2006.
Wolf/Schlagheck, Überschuldung - Tatbestand, Bilanzierung, Steuerrecht, 2007, 341 Seiten, EUR 39,80 - ISBN 978-3-482-54991-5
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