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Sie erhalten eine systematische und praxisgerechte Zusammenstellung aller wesentlichen Neuerungen im Steuer- und Handelsbilanzrecht, die Sie sowohl für die Erstellung des Jahresabschlusses 2007 sowie dessen Interpretation benötigen. Erfahren Sie, welche attraktiven Gestaltungsspielräume sich Ihnen bieten.
Für die Privatnutzung eines Firmenwagens muss der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Damit sind - zumindest nach bisheriger Rechtslage - alle Fahrten abgegolten, die nicht für den Arbeitgeber durchgeführt werden und die keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind. Abgegolten sind also auch solche Fahrten, die zur Erzielung von anderen Einkünften dienen, z. B. für Fahrten im Zusammenhang mit einer anderen Beschäftigung oder mit der Vermietung von Immobilien. Noch besser: Der pauschale Nutzungswert kann sogar mit dem Teil, der auf diese anderweitigen Fahrten entfällt, als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bei der jeweiligen Einkunftsart abgesetzt werden (OFD Erfurt vom 27.1.1999, DStR 1999 S. 593).
Diese vorteilhafte Regelung hatte kürzlich der Bundesfinanzhof bei Selbstständigen für außerbetriebliche Fahrten mit einem Betriebs-Pkw gekippt. Nach Auffassung des BFH sind mit der 1 %-Regelung nur rein private Fahrten abgegolten, die dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, z. B. Urlaubs-, Wochenend- und andere Freizeitfahrten, Fahrten zum Arzt oder zu anderen privaten Terminen. Hingegen stellen Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten eine "Nutzungsentnahme zu anderen betriebsfremden Zwecken" dar, die zusätzlich als Entnahme zu versteuern sind (BFH-Urteil vom 26.4.2006, BStBl. 2007 II S. 445).
Aufgrund dieses BFH-Urteils geht es jetzt auch Arbeitnehmern an den Kragen: Nach einer aktuellen Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts stellt die Nutzung eines Firmenwagens im Rahmen weiterer Arbeitsverhältnisse einen zusätzlichen Sachbezug dar, der zusätzlich zu den 1 % als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Die Grundsätze des BFH-Urteils seien auf Arbeitnehmer entsprechend anwendbar (Niedersächsisches FG vom 28.6.2007, EFG 2007 S. 1582).
Der geldwerte Vorteil ist - so die Richter - mit den "marktüblichen Km-Preisen" zu bewerten, was bei Arbeitnehmern nicht ganz einfach ist (gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Überhaupt dürften die Ermittlung der zusätzlichen Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkünften und die Berechnung der anteiligen Kosten ziemlich problematisch werden. Jedenfalls wird der mit der 1 %-Regelung verfolgte Vereinfachungszweck damit krass unterlaufen.
Die zusätzliche Versteuerung eines geldwerten Vorteils für Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkünften wird häufig zu einer Übermaßbesteuerung führen: Selbst wenn man als "marktüblichen Preis" einen Km-Satz von nur 0,30 EUR annimmt, dürften die vom Arbeitnehmer versteuerten Einnahmen die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers bei weitem übersteigen. Die Übermaßbesteuerung wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Arbeitnehmer die versteuerten zusätzlichen Fahrten als Werbungskosten absetzen kann. Denn bei Nutzung im Rahmen eines zweiten Arbeitsverhältnisses sind die Fahrten erst ab dem 21. Entfernungskilometer absetzbar, zu versteuern sind sie aber ab dem 1. Entfernungskilometer.
Im o.g. BFH-Urteil hat der Bundesfinanzhof die Besteuerung der anderweitigen Fahrten bei Arbeitnehmern noch offen gelassen. Deshalb wurde Revision gegen die Entscheidung des FG Niedersachsen eingelegt, damit der BFH nun die Gelegenheit zur endgültigen Klärung erhält (Aktenzeichen: VI R 38/07).
Quelle: Steuerrat24
Viele Steuerzahler nutzen die Möglichkeit, Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend zu machen. Von der Politik ist die Möglichkeit ausdrücklich gewollt, da man glaubt, so die Schwarzarbeit bekämpfen zu können. Allerdings verfällt dieser Steuerbonus, wenn beim Steuerzahler in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine
Einkommenssteuer anfällt. Einen Übertrag auf das nächste Jahr lässt das Finanzamt bislang nicht zu, so dass der Steuerbonus gänzlich verloren geht. Gegen diese Praxis richtet sich ein Musterverfahren des Bundes der Steuerzahler beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 K 4217/07. Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler muss auch der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr möglich sein, so dass der Steuerzahler auch tatsächlich von dem Bonus profitiert.
Die aktuelle Liste mit den vom Bund der Steuerzahler geführten bzw. unterstützten Musterverfahren können Sie hier als PDF-Datei herunter laden.
Quelle: Bund der Steuerzahler
Wer Jahresabschlüsse prüft, muss sich mit den gravierenden Neuerungen beschäftigen. Informieren Sie sich mit der Zeitschrift Steuern und Bilanzen. Sichern Sie sich Heft Nr. 22 mit dem Überblicksbeitrag zum aktuellen Referentenentwurf.
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Ein guter Tag für die Bergbahnen und ihre Kunden! Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 07.11.2007 im Zusammenhang mit der Schlussabstimmung zum Jahressteuergesetz 2008 grünes Licht für die bayerische Bundesratsinitiative zur Aufnahme der Bergbahnen in den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gegeben.
Bislang unterliegt nur die Personenbeförderung mit Bergbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen dem vollen Steuersatz, während alle anderen Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Dies führte insbesondere im Grenzland zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Bergbahnen zu anderem Personennahverkehr und zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für die heimischen Bergbahnen gegenüber der ausländischen Konkurrenz.
Bayern hatte im Bundesrat bei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2008 den Antrag gestellt, die Benachteiligung der Bergbahnen zu beenden und die bislang gesetzlich festgeschriebene explizite Herausnahme aus dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz zu streichen.
Ab sofort bietet Haufe seinen Kunden Online-Seminare über aktuelle Themen und neueste Entwicklungen im Bereich Finanz- und Rechnungswesen. So können die Teilnehmer ganz ohne ihren Arbeitsplatz zu verlassen bei ausgewiesenen Fachexperten ihre Kenntnisse in den aktuellen oder von Änderungen betroffenen Bereichen erweitern und auffrischen sowie ihre Fähigkeiten kontinuierlich weiterentwickeln.
Im virtuellen Seminarraum können die Teilnehmer als aktiver Zuhörer und Zuschauer dabei sein. Die Referenten führen sie schnell und kompakt in das Thema ein. Außerdem können die Teilnehmer Fragen stellen.
Das nächste Seminar zum Thema Unternehmensteuerreform heißt „Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen“ und beschäftigt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag, mit geringwertigen Wirtschaftsgütern und den Änderungen bei der AfA. Es findet am 22. November um 15 Uhr statt.
Das Seminar „Besteuerung der Unternehmensgewinne und Gegenfinanzierungsmaßnahmen“ und behandelt Gewerbesteuer, Thesaurierungsbegünstigung und Zinsschranke. Es findet am 10. Dezember 2007 um 15 Uhr statt.
Es folgt das Seminar „Sicher durch den Jahresabschluss“, das eine Kompaktübersicht über die aktuelle Gesetzeslage und die zu beachtenden Reformen bietet und zeigt, welche Vorbereitung und Umsetzung des Jahresabschlusses optimal sind. Außerdem erhalten die Seminarteilnehmer Gestaltungstipps für die Praxis. Es findet am 18. Januar 2008 um 10 Uhr statt.
Wie die neuen Regeln optimal genutzt werden können und welche interessanten Gestaltungsmöglichkeiten es gibt, zeigt das Seminar „Bestimmen Sie Ihre künftige Steuerschuld mit!“ Es findet am 31. Januar 2008 um 10 Uhr statt.
Im Seminar „Die Änderungen für Kapitalanleger“ geht es um Kapitalerträge und die Abgeltungssteuer. Es findet am 12. Februar 2008 um 16 Uhr statt.
Die Seminare dauern jeweils eine Stunde und sind kostenlos. Die Live-Aufzeichnungen dieser Online-Seminare stehen Ihnen auch jeweils einen Tag nach dem Seminar zur kostenlosen Ansicht zur Verfügung.
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Der Bundesrat und die Bundesregierung haben die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 (LStR 2008) beschlossen. Sie werden demnächst im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Rahmen der Obleutebesprechung des Finanzausschusses am 7. Mai 2007 wurde das Bundesministerium der Finanzen gebeten, einen Bericht zum Thema "Ermäßigter Umsatzsteuersatz“ vorzulegen. Der Bericht liegt nun vor. Der Finanzausschuss wird das Thema erörtern.
Wohnungsbegriff bei der Bedarfsbewertung
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 26. September 2007)
Lohnzufluss bei Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Schwarzlohnzahlungen
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 13. September 2007)
Sofortige Aktivierung des Vertreterrechts auch bei Verrechnung des Übernahmepreises mit künftigem Ausgleichsanspruch und gleichzeitigem aufschiebend bedingten Erlass der etwaigen Differenz - gesetzlicher Beteiligtenwechsel durch Zuständigkeitswechsel des FA
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 22. August 2007)
Auswirkung der fehlenden Feststellung zu § 32c EStG a.F. im Gewinnfeststellungsbescheid auf die Einkommensteuerfestsetzung
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 22. August 2007)
Ansparabschreibung für "Restbetrieb" möglich
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 01. August 2007)
Überzahlungen oder Doppelzahlungen eines Kunden als Entgelt - Minderung der Bemessungsgrundlage bei Rückzahlung von Über- oder Doppelzahlungen
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 19. Juli 2007)
Verfassungsgemäße Typisierung bei der ermäßigten Umsatzbesteuerung bestimmter Taxifahrten - Einheitlichkeit der Beförderungsleistung
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 19. Juli 2007)
Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 12. Juli 2007)
Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des Übergebers - Ablösung der Rentenverpflichtung durch Abfindung
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 20. Juni 2007)
Aufwand für Umbau eines Großraumbüros in Einzelbüros als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 16. Januar 2007)
Keine Rabattbewertung nach § 8 Abs. 3 EStG bei Barlohn
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 23. August 2007)
Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung bezüglich eines Rentenstammrechts an den anderen Ehegatten
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 22. August 2007)
Ausfuhrerstattung - Umfang der Warenbeschau - Erfordernis einer repräsentativen Durchschnittsprobe bei bestimmten Waren
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 21. August 2007)
Arbeitshilfen zur Qualitätssicherung
Das Werk bietet, ausgehend von einem risikoorientierten Prüfungsansatz, Arbeitshilfen zur Identifikation von Risiken. Prüfungsfragebögen für jede Bilanz und G + V-Position helfen, die für das zu prüfende Unternehmen relevanten Risiken herauszufiltern. Damit kann der Prüfer sich die Prüfungsfragebögen und Arbeitshilfen, die sich abhängig von den Besonderheiten des zu prüfenden Unternehmens ergeben, selbst zusammenstellen. Erleichtert wird diese Auswahl durch die beiliegende CD-ROM, auf der alle Prüfungsfragebogen und Arbeitshilfen enthalten sind.
Neu aufgenommen wurden u.a. Arbeitshilfen zur Gesamtplanung, Beschwerdemanagement und Auftragsorganisation sowie zur Nachschau der Praxisorganisation und Auftragsabwicklung. Zur Unterstützung des risikoorientierten Prüfungsansatzes stehen nunmehr mehrere Prüfungsstrategien zur Auswahl. Neue und erweiterte Formulierungsvorschläge zum Prüfungsbericht und zur IT-Prüfung runden dieses bewährte Hilfsmittel zur Jahresabschlussprüfung ab.
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