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Online-Ausgabe Nr. 206 vom 20.10.2008
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I N H A L T S V E R Z E I C H N I S
1. Aktuelles
- Kindergeld steigt ab Januar
- Sozialversicherungsrechengrößen 2009
- Positive Ausbildungsbilanz bei Steuerberatern
- Schwarzbuch 2008 - Der sorglose Umgang mit Steuergeldern
- Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt
- Riester-Rente - Wann muss die Förderung zurückgezahlt werden?
- Übernahme der Studiengebühren steuerfrei, aber beitragspflichtig
- Steuerliche Änderungen bei der Kindertagespflege ab 2009
2. Aus der Steuerverwaltung
- Aufhebung der vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
- Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
3. Aus der Rechtsprechung
4. Neue Fachliteratur
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1. Aktuelles
Kindergeld steigt ab Januar
Die Bundesregierung will Familien fördern und steuerlich entlasten. Dazu steigt ab Januar das Kindergeld und der Kinderfreibetrag. Es gibt ein Schulbedarfspaket für hilfebedürftige Schüler. Haushaltsnahe Dienstleistungen werden stärker gefördert.
Das sind die Kernpunkte des Gesetzentwurfs zur Familienförderung, den das Bundeskabinett beschloss.
Kinder unterstützen
Ab dem 1. Januar 2009 steigt das Kindergeld: für das erste und das zweite Kind um jeweils 10 Euro von 154 Euro auf 164 Euro, für das dritte Kind um 16 Euro von 154 Euro auf 170 Euro. Für das vierte Kind und weitere Kinder hebt die Bundesregierung das Kindergeld um je 16 Euro von 179 Euro auf 195 Euro monatlich an.
Ab 1. Januar 2009 steigt auch der Freibetrag für jedes Kind von 3.648 Euro um 192 Euro auf 3.840 Euro. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag gelten somit künftig Freibeträge für jedes Kind von insgesamt 6.000 Euro (vorher 5.808 Euro).
Hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler erhalten ab 2009 eine zusätzliche Leistung für Schulbedarf in Höhe von 100 Euro. Dies gibt es bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 jeweils zum Schuljahresbeginn.
Hilfen im Haushalt: Förderung ausgeweitet
Änderungen gibt es auch für Hilfen im Haushalt. Das betrifft sozialversicherungspflichtig Beschäftigte im Haushalt, beauftragte Dienstleistungsunternehmen (zum Beispiel Hausreinigung oder Gartenarbeiten) und die Betreuung und Pflege von Familienangehörigen.
Bisher lag die Förderung bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Haushalt bei maximal 2.400 Euro, bei haushaltsnahen Dienstleistungen bei maximal 600 Euro und bei Pflegeleistungen zusätzlich bei maximal 600 Euro.
Jetzt werden die drei Dienstleistungsarten zusammengefasst und es gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag: Künftig können bis zu 20.000 Euro bei der Steuererklärung angegeben werden. 20 Prozent, also maximal 4.000 Euro, werden dann erstattet. Handwerkerarbeiten bleiben wie bisher absetzbar. 20 Prozent von 3.000 Euro maximal (keine Materialkosten), also 600 Euro, erstattet das Finanzamt.
Kinderbetreuungskosten unverändert
Eine Vorschrift fasst die Regelungen zum steuerlichen Abzug von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten - ohne inhaltliche Änderungen - zusammen.
Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare können weiterhin von der Geburt bis zum 14. Geburtstag des Kindes Werbungskosten steuerlich geltend machen. Zwei Drittel aller Kosten sind absetzbar, maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Für nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, gilt: Für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder können sie zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Auch hier liegt die Obergrenze bei 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
- Quelle: Bundesregierung, 15.10.2008, Pressemitteilung
Sozialversicherungsrechengrößen 2009
Das Kabinett hat am 15.10.009 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2009 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2007 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2009 zugrunde liegende Einkommensentwicklung in 2007 betrug in den alten Bundesländern 1,55 Prozent und in den neuen Bundesländern 1,43 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2007 in Höhe von 1,54 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (Zusatzjobs) abgestellt.
Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2009 auf 2.520 Euro/Monat (West) festgesetzt (2008: 2.485 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) beträgt im Jahr 2009 2.135 Euro/Monat (2008: 2.100 Euro/Monat).
Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2009 auf 5.400 Euro/Monat (West) steigen (2008: 5.300 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt für das Jahr 2009 auf 4.550 Euro/Monat (2008: 4.500 Euro/Monat). Zur Erläuterung: Der unterschiedliche Erhöhungsbetrag der Beitragsbemessungsgrenze von 100 Euro monatlich in den alten Bundesländern und 50 Euro in den neuen Bundesländern hängt mit der unterschiedlichen Lohnentwicklung (1,55 und 1,43 Prozent) in Verbindung mit den gesetzlichen Berechnungsvorschriften zusammen.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2009 auf 48.600 Euro festgesetzt (2008: 48.150 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2009 44.100 Euro betragen (2008: 43.200 Euro). Dieser Wert ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Rechengrößen der Sozialversicherung 2009 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):
|
Beitragsbemessungsgrenze (allgemeine Rentenversicherung) |
Beitragsbemessungsgrenze (Knappschaft) |
Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung) |
Versicherungspflichtgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung) |
Beitragsbemessungsgrenze (Kranken- u. Pflegeversicherung) |
Bezugsgröße der Sozialversicherung |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung |
- Quelle Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 15.10.2008, Pressemitteilung
- Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 (Entwurf) -(PDF - 10 Seiten - 44 KB)
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Positive Ausbildungsbilanz bei Steuerberatern
6.495 Jugendliche haben im Jahr 2008 eine Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten begonnen. Damit gehören die Steuerberater zu den besonders erfolgreichen Partnern im Nationalen Ausbildungspakt: Während bei den Freien Berufen insgesamt ein leichter Rückgang zu verzeichnen ist, konnten die Steuerberater die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge im Sinne des Paktes um ein knappes Prozent steigern.
"Die positive Ausbildungsbilanz 2008 ist für uns Steuerberater ein Ansporn, denn in den nächsten Jahren wird der Wettbewerb um die besten Köpfe allein aufgrund der demographischen Entwicklung noch intensiver werden", sagte Dr. Harald Grürmann, Präsidiumsmitglied der Bundessteuerberaterkammer (BStBK), zum Auftakt der Ausbildungskonferenz des steuerberatenden Berufs, die heute (14.10.2008) in Berlin stattfindet. Auf dem Treffen befassen sich rund 50 ehrenamtliche und hauptamtliche Ausbildungsbeauftragte der Steuerberaterkammern mit Zukunftsstrategien für die Nachwuchsgewinnung. Schwerpunkte der Konferenz sind ein neues Kommunikationskonzept zum Ausbildungsberuf sowie Maßnahmen zur Unterstützung der ausbildenden Kanzleien.
Schwarzbuch 2008 - Der sorglose Umgang mit Steuergeldern
Der Bund der Steuerzahler hat sein neues Schwarzbuch "Die öffentliche Verschwendung 2008" vorgestellt.
Das diesjährige Schwarzbuch enthält insgesamt 119 Beispiele, die den sorglosen Umgang mit Steuergeldern dokumentieren.
Auffällig viele Beispiele sind auf die so genannte "Mischfinanzierung" zurückzuführen, bei denen also Planungshoheit und Finanzierungshoheit auseinanderfallen. Oft werden in solchen Fällen Projekte größer oder aufwändiger geplant und verwirklicht, entweder um den Richtlinien der fördernden Ebene zu genügen oder um die Zuschussmöglichkeiten nicht ungenutzt zu lassen.
Auch werden viele Projekte nur geplant und verwirklicht, weil es eine Mitfinanzierung – natürlich verbunden mit Auflagen - von einer übergeordneten Ebene gibt. Dadurch ergeben sich wiederum Fragen, zum Beispiel, was haben Schwalben mit einem Schulneubau zu tun? Die Antwort auf diese Frage finden Sie in Sachsen.
Mehr Rechtssicherheit beim Internet-Auftritt
Das Bundesjustizministerium hat ein neues Serviceangebot: Seit kurzem ist ein Leitfaden zur Impressumspflicht auf der Internetseite www.bmj.de/musterimpressum eingestellt.
Der Leitfaden soll Gewerbetreibenden mit einem Internet-Auftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung (auch Impressum genannt) den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt zwar keine rechtliche Verbindlichkeit zu, er stellt aber für alle Beteiligten eine nützliche Orientierungshilfe dar.
"Mit diesem Angebot wollen wir zu mehr Rechtssicherheit beitragen. Gerade kleine und mittlere Unternehmen, die Waren und Dienste im Internet anbieten, sollen zukünftig auf einen Blick erkennen können, was sie bei der Selbstauskunft nach dem Telemediengesetz zu beachten haben, um die in diesem Bereich oft vorkommenden Abmahnungen zu vermeiden. Der Leitfaden kann zwar im Einzelfall eine rechtliche Beratung nicht ersetzen, hilft aber, die bestehenden Pflichten überhaupt zu erkennen. So wird eine weitere Hürde für den elektronischen Geschäftsverkehr heruntergeschraubt", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. "Der Leitfaden kann keinen absoluten Schutz vor Abmahnungen bieten - das ist schon wegen der vielen offenen Rechtsfragen auf diesem Gebiet nicht möglich. Wer sich daran orientiert, kann aber das Risiko einer berechtigten Abmahnung verringern, weil der Leitfaden dabei hilft, das Impressum so zu formulieren, dass es möglichst wenig Schwachstellen enthält", ergänzte Zypries.
Einleitend werden Sinn und Zweck des "Impressums" kurz erläutert ("I. Warum überhaupt ein 'Impressum'?"). Den Kern des Leitfadens ("II. Erstellen einer Anbieterkennzeichnung") bilden Hinweise dazu, wann die Anbieterkennzeichnungspflicht besteht ("1. Muss ich die Anbieterkennzeichnungspflicht nach dem Telemediengesetz erfüllen?"), wann welche Angaben zu machen sind ("2. Welche Angaben muss ich machen?") und wie die Anbieterkennzeichnung zu gestalten ist ("3. Wie muss ich die Anbieterkennzeichnung platzieren?"). Abgeschlossen wird der Leitfaden mit einem Hinweis auf Gütesiegel für den Online-Handel und auf die eCommerce-Verbindungsstelle ("III. Weiterführender Hinweis").
Um das Abmahnrisiko zu minimieren rät der Leitfaden dazu, in Zweifelsfällen vom Bestehen einer Anbieterkennzeichnungspflicht auszugehen. Zudem werden eher zu umfangreiche als zu knappe Angaben empfohlen. Auf juristische Erläuterungen wird so weit wie möglich verzichtet. Nur wo Fragen in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sind, wird auf diese Unsicherheit hingewiesen. Der Leitfaden geht vom aktuellen Rechtszustand aus. Es ist zu erwarten, dass die Rechtsprechung bestehende Zweifelsfragen im Laufe der Zeit beantwortet. Daher wird der Leitfaden zukünftig auf seine Aktualität geprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden.
- Leitfaden zur Impressumspflicht (Online-Version)
- Leitfaden zur Impressumspflicht (PDF - 8 Seiten - 66 KB)
- zum Thema auch:Webimpressum-Assistent
Riester-Rente - Wann muss die Förderung zurückgezahlt werden?
Seit 2002 fördert der Staat die zusätzliche Altersvorsorge. Als Riester-Rente ist sie vielen Bürgern inzwischen ein Begriff. Wer selbst in einer bestimmten Höhe Beiträge zahlt, erhält dafür Zulagen und kann seine Einzahlungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Da die Beiträge, durch die Förderung, steuerfrei eingezahlt werden, ist die spätere Riester-Rente zu versteuern.
Der Staat hat mit der Einführung der Riester-Rente auf die Änderung in der Altersstruktur der Bevölkerung reagiert. Während die Lebenserwartung der Menschen steigt, bleiben die Geburtenraten anhaltend niedrig, wodurch zukünftig immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentnern gegenüber stehen. Dies führt dazu, dass die Renten künftig geringer ausfallen werden als bisher. Hier greift die Riester-Rente. Ziel des Riestersparen ist, dass im Alter eine lebenslange Rente gezahlt wird, die die Minderung der gesetzlichen Rente ausgleicht.
Was aber passiert, wenn das geförderte angesparte Altervorsorgevermögen nicht zur Altersvorsorge in Form lebenslanger Leistungen im Alter verwendet wird? In diesem Fall spricht man von einer so genannten "schädlichen Verwendung". Für die Sparer bedeutet das, dass die gesamte Förderung (Zulagen und Steuerersparnisse) zurück gezahlt werden muss.
Bei Kündigung des Vertrags, Tod während der Ansparphase, Tod während der Auszahlungsphase, Verzug ins Ausland, Vermietung oder Verkauf einer geförderten Immobilie tritt eine schädliche Verwendung ein.
Weiter lesen bei der Deutsche Rentenversicherung Bund.
Übernahme der Studiengebühren steuerfrei, aber beitragspflichtig
Viele Arbeitnehmer nehmen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse Studiengänge zur beruflichen Weiterbildung auf. Die Arbeitgeber fördern diese Weiterbildungsmaßnahmen, indem sie die Studiengebühren übernehmen. Im Gegenzug verpflichten sich die Arbeitnehmer zu einer Rückzahlung, falls sie das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Studienabschluss verlassen. Die Frage ist, ob auf die vom Arbeitgeber getragenen Studienkosten Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind.
Wenn der Arbeitgeber die Studiengebühren übernimmt, handelt es sich um Werbungskostenersatz, der grundsätzlich als Arbeitslohn steuerpflichtig ist. Doch für diesen Fall lässt die Finanzverwaltung einmal Fünfe gerade sein und zeigt sich gnädig (OFD Karlsruhe vom 10.10.2007, DStR 2007 S. 1961):
Übernimmt der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsdienstverhältnisses die Studiengebühren, soll dies im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb kein steuerpflichtiger Arbeitslohn unterstellt werden. Und doch baut der Fiskus gleich wieder zwei Bedingungen ein:
- Der Arbeitgeber muss sich arbeitsvertraglich zur Übernahme der Studiengebühren verpflichten.
- Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse wird nur dann angenommen, wenn vereinbart wird, dass der Studierende die Studiengebühren zurückzahlen muss, wenn er das Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss auf eigenen Wunsch verlässt.
Kleinkarierter geht es hingegen bei der Sozialversicherung zu: Hier soll die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber immer für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellen und damit gemäß § 14 SGB IV sozialversicherungspflichtig sein. Also müssen auf die Arbeitgeberleistung Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, und zwar von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte (Sozialversicherungsverbände vom 7./8.5.2008).
Falls die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn versteuert wird oder der Arbeitnehmer die Studiengebühren selber trägt, kann er diese im Allgemeinen als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten absetzen, insbesondere bei einem Zweit- oder Aufbaustudium. Sofern es sich um ein Erststudium handelt, ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug zulässig, wenn der Arbeitslohn weitergezahlt wird. Dies gilt auch für Studierende an Berufsakademien, die eine steuerpflichtige Ausbildungsvergütung beziehen. Werden hingegen während des Erststudiums keine Bezüge gezahlt, sind die Studienkosten nur bis zu 4 000 EUR als Sonderausgaben absetzbar.
TIPP: Die steuerfreie Erstattung der Studiengebühren ist für die Studierenden oftmals vorteilhafter als die Versteuerung mit anschließendem Werbungskostenabzug, weil die steuerpflichtige Ausbildungsvergütung häufig nicht allzu hoch ist und somit keine Steuerzahlung auslöst. Dies gilt insbesondere im Jahr des Ausbildungsbeginns. Bei der Ermittlung der - ggf. anteiligen - schädlichen Einkommensgrenze für das Kindergeld (7 680 EUR im Jahr) gilt, dass eine steuerfreie Erstattung der Studiengebühren außer Ansatz bleibt.
- Weitere Informationen bietet der Beitrag Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses. bei Steuerrat24
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Steuerliche Änderungen bei der Kindertagespflege ab 2009
Ab dem 1. Januar 2009 müssen alle Tagespflegepersonen die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Art (privat oder öffentlich) der Einnahmen.
Wann und in welcher Höhe fallen Steuern an? Wer ist betroffen?
Mit der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009, die grundsätzlich bis zum 31. Mai 2010 abgegeben werden muss, müssen auch Tagesmütter und Tagesväter, die vom Jugendamt oder von der Gemeinde bezahlt werden, die Einkünfte aus ihrer Tagespflegetätigkeit versteuern. Bisher waren nur die Tagespflegepersonen steuerpflichtig, die das Geld für die Kinderbetreuung direkt von den Familien erhielten.
Was muss versteuert werden?
Nur der Gewinn muss versteuert werden. Um ihn zu ermitteln, werden die Betriebsausgaben entweder über eine Pauschale oder über eine Einzelauflistung von den Einnahmen abgezogen.
Was ändert sich bei der Betriebsausgabenpauschale?
Pauschalen vereinfachen die Steuerklärung. Ein einheitlicher Betrag ersetzt das umständliche Auflisten von Einzelausgaben und das Sammeln von Belegen. Die Betriebsausgabenpauschale wird ab 2009 erhöht: Pro Kind liegt sie künftig bei 300 Euro pro vollzeitbetreutem Kind und pro Monat. Bisher konnten im Wege der Pauschale nur maximal 246 Euro als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Pauschale bezieht sich auf eine Betreuungszeit von acht Stunden und mehr pro Kind und Tag. Bei weniger Stunden verringert sie sich anteilig.
Ist auch eine Einzelaufstellung statt der Pauschale möglich?
Natürlich können auch die tatsächlichen Betriebskosten nachgewiesen werden. Dies lohnt sich, wenn die tatsächlichen Kosten über der Pauschale liegen. In diesem Fall sollten alle Einzelbelege gesammelt und in einer Einzelaufstellung dem Finanzamt vorgelegt werden.
Als Ausgaben kommen beispielsweise in Betracht: Mobiliar, Spiel- und Bastelmaterialien, Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Fachliteratur, Weiterbildungskosten und Kommunikationskosten, etwa Telefon und Internet. Auch die Miete und Betriebskosten für die zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten zählen dazu. Kosten für die Freizeitgestaltung mit den Kindern sowie Fahrtkosten können ebenfalls berücksichtigt werden. Bei Einzelnachweis der Betriebsausgaben ist der zusätzliche Abzug der Betriebsausgabenpauschale nicht zulässig.
Wann und in welcher Höhe fallen Steuern an?
Es hängt davon ab, ob die Tagespflegeperson neben ihren Einkünften aus der Tagespflege (Einnahmen nach Abzug der Ausgaben) weitere Einkünfte hat oder ihre Einkünfte mit denen des Ehegatten gemeinsam versteuert werden. Steuern müssen nur dann gezahlt werden, wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen die Grundfreibetragsgrenze von derzeit 7.664 Euro im Jahr bei Ledigen und 15.328 Euro bei Verheirateten überschreitet. Bei allen Beträgen darunter fällt keine Einkommensteuer an.
Rechenbespiel Tagespflege beim BMF
2. Aus der Steuerverwaltung
Aufhebung der vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2008
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 15.1.2008, 1 BvL 2/04 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Einkünfte der freien Berufe, der anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ferner ist durch das BFH-Urteil vom 8.4.2008, VIII R 73/05 (BStBl 2008 II S. 681) und durch den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht vom 22.7.2008, 1 BvR 1769/08 geklärt, dass die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Die gleich lautenden Erlasse vom 10.3.2008 (BStBl 2008 I S. 466) zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags werden daher mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
Das BMF-Schreiben nimmt zur Anwendung des BFH-Urteils V R 50/05 vom 6. September 2007 zur Tätigkeit als Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler Stellung.
3. Aus der Rechtsprechung
Eigenkapitalersatzrechtliche Erstattungsverpflichtungen gegenüber Schwestergesellschaft als vGA
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 20. August 2008 I R 19/07 )
Zum Begriff der "Unterschrift" bei Stellung eines Antrags auf Vergütung der Umsatzsteuer durch einen nicht im Inland ansässigen Steuerpflichtigen - eigenhändige Unterschrift - Vordruckmuster in Anhang A der Richtlinie 79/1072/EWG - Harmonisierung des Verfahrens
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 13. August 2008 XI R 19/08 )
Verrechenbarkeit eines Gewerbeverlusts: nur teilweise Unternehmensidentität bei Teilbetriebsveräußerung - Verlustausgleich bei Unternehmeridentität trotz Verselbständigung des Teilbetriebs
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 07. August 2008 IV R 86/05 )
Einziehung eines GmbH-Anteils - Veräußerungsverlust - Auflösung einer GmbH - Wirksamwerden und Wirkungen der Einziehungserklärung
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 22. Juli 2008 IX R 15/08 )
Sacheinlage in KG als Veräußerungsgeschäft - Teilbetriebsfiktion im Umwandlungssteuerrecht - Realisierung stiller Reserven bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische Betriebsstätte: Aufgabe der sog. Theorie der finalen Entnahme
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 17. Juli 2008 I R 77/06 )
Voraussetzungen und Zulässigkeit einer Bilanzänderung - Nachträgliche Bildung einer Rückstellung für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach höchstrichterlicher Klärung der Rechtslage
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 17. Juli 2008 I R 85/07 )
Abzug von Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats - Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts - Sonderungsverbot
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 17. Juli 2008 X R 62/04 )
Ausfuhrerstattung - Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport lebender Rinder - Zeitpunkt der tierärztlichen Kontrolle im Bestimmungsdrittland
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 15. Juli 2008 VII R 54/05 )
Begründung des Auswahlermessens bei Inanspruchnahme des Beschenkten trotz Übernahme der Steuer durch den Schenker - Keine erstmalige Anstellung oder Nachholung von Ermessenserwägungen der Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 01. Juli 2008 II R 2/07 )
Ansatz einer Zugewinnausgleichsverpflichtung mit dem Nennwert - Rechtsverfolgungskosten in Wertfeststellungsverfahren keine erwerbsmindernden Nachlasskosten i.S. des 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 01. Juli 2008 II R 71/06 )
Der einzelne Baum-Bestand als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut eines Forstbetriebes
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 05. Juni 2008 IV R 50/07 )
Einfuhrumsatzsteuer für vorschriftswidrig über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbrachte Waren - Definition der "Einfuhr"
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 06. Mai 2008 VII R 30/07 )
Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 n.F. - Neues Betriebsvermögen bei fremdfinanzierten Anschaffungen - Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Anteilsübertragung und Zuführung neuen Betriebsvermögens - Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs. 4 KStG 1996 n.F.
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 29. April 2008 I R 91/05 )
Kirchensteuer als Sonderausgabe - Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn ohne Rechtsgrund - Erstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 02. September 2008 X R 46/07 )
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO - Zweck des § 370 AO - Zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Gründe sind abschließend benannt
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 19. August 2008 VII R 6/07 )
Berücksichtigung von im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses geleisteten Aufwendungen für eine Direktversicherung als Betriebsausgabe - Echte Barlohnumwandlung - Beherrschung einer Gesellschaft durch Mehrzahl der Gesellschafter
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 10. Juni 2008 VIII R 68/06 )
Verlustabzug - Verlust der wirtschaftlichen Identität - Anteilsübertragung und Branchenwechsel zu einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ohne Zuführung neuen Betriebsvermögens
Zum Urteil im Volltext (BFH vom 28. Mai 2008 I R 87/07 )
4. Neue Fachliteratur
Internationales Steuerrecht
Grundlagen zur Besteuerung der internationalen Geschäftstätigkeit - Zahlreiche Beispiele und Fälle
Ein Muss in Ausbildung und Praxis. Der Band nennt alle Fakten zum Internationalen Steuerrecht aus der Sicht der Steuerinländer und -ausländer und zu den Doppelbesteuerungsabkommen. Zusätzlich werden das Außensteuergesetz, die neuen Entwicklungen des steuerlichen Europarechts, die Steuerbehandlung von international agierenden Kapitalgesellschaften und verfahrensrechtliche Fragen bei grenzüberschreitenden Steuerfällen vertieft. Neu in der 2. Auflage: Einkunftsberichtigung und EU-Recht.
Bächle/Rupp/Ott/Knies, Internationales Steuerrecht, Reihe: Finanz und Steuern, Band 14, 2., völlig neu bearbeitete Auflage, 767 Seiten, EUR 59,95 - ISBN 978-3-7910-2484-4
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