(1)
Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (
§ 35 des Gesetzes ) eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über eine Schenkung (
§ 7 des Gesetzes ) oder eine Zweckzuwendung unter Lebenden (
§ 8 des Gesetzes ) unter Angabe des der Kostenberechnung zu Grunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach
Muster 6 zu übersenden. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige ist ausgeschlossen. Enthält die Urkunde keine
Angaben darüber, sind die Beteiligten über
zu befragen und die Angaben in der Anzeige mitzuteilen. Die Anzeige hat unverzüglich nach der Beurkundung zu erfolgen. Auf der Urschrift der Urkunde ist zu
vermerken, wann und an welches Finanzamt die Abschrift übersandt worden ist. Die Gerichte haben bei der Beurkundung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden die Beteiligten auf die
mögliche Steuerpflicht hinzuweisen.
(2)
Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erstrecken sich auch auf Urkunden über Rechtsgeschäfte, die zum Teil oder der Form nach entgeltlich sind, bei denen aber
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Schenkung oder Zweckzuwendung unter Lebenden vorliegt.
(3)
Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben,
wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von nicht mehr als 5.200 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von nicht mehr als
5.200 Euro ist.
(4)
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare (Bezirksnotare) und sonstige Urkundspersonen.