(1)
Nutzungsdauer eines Gebäudes im Sinne
des
§ 7
Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes ist der
Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung
entsprechend genutzt werden kann. Der Zeitraum der Nutzungsdauer beginnt
-
1.
bei Gebäuden, die der
Steuerpflichtige vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt
hat, mit dem 21. Juni 1948;
-
2.
bei Gebäuden, die der
Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 hergestellt hat, mit dem
Zeitpunkt der Fertigstellung;
-
3.
bei Gebäuden, die der
Steuerpflichtige nach dem 20. Juni 1948 angeschafft hat, mit dem
Zeitpunkt der Anschaffung.
Für im Land Berlin belegene
Gebäude treten an die Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der
31. März 1949 und an die Stelle des 21. Juni 1948
jeweils der 1. April 1949.
(1)
Für im Saarland belegene Gebäude treten an die
Stelle des 20. Juni 1948 jeweils der 19. November 1947 und
an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der
20. November 1947; soweit im Saarland belegene Gebäude zu einem
Betriebsvermögen gehören, treten an die Stelle des
20. Juni 1948 jeweils der 5. Juli 1959 und an die Stelle
des 21. Juni 1948 jeweils der 6. Juli 1959.
(2)
Hat der Steuerpflichtige nach
§ 7
Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes bei einem
Gebäude eine Absetzung für außergewöhnliche technische
oder wirtschaftliche Abnutzung vorgenommen, so bemessen sich die Absetzungen
für Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an nach
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes abzüglich des
Betrags der Absetzung für außergewöhnliche technische oder
wirtschaftliche Abnutzung. Entsprechendes gilt, wenn der
Steuerpflichtige ein zu einem Betriebsvermögen gehörendes
Gebäude nach
§ 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Gesetzes mit
dem niedrigeren Teilwert angesetzt hat. Im Fall der Zuschreibung nach
§ 7
Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes oder der
Wertaufholung nach
§ 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Gesetzes
erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für
Abnutzung von dem folgenden Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr an um den Betrag
der Zuschreibung oder Wertaufholung.