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§ 70 EStDV 2000
Ausgleich von Härten in
bestimmten Fällen
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Betragen in den Fällen des § 46 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn
nicht vorgenommen worden ist und die nicht
nach § 32d Absatz 6 des Gesetzes der tariflichen
Einkommensteuer unterworfen wurden, insgesamt
mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag
abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte,
vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag
( § 24a des Gesetzes ) und den nach
§ 13 Absatz 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden
Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag).
Der Härteausgleichsbetrag darf nicht höher sein als die nach
Satz 1 verminderten Einkünfte.
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