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- > § 73e EStDV 2000 Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 und 7 des Gesetzes ( § 50a Abs. 5 des Gesetzes )
§ 73e EStDV 2000
Einbehaltung, Abführung und
Anmeldung der Steuer von Vergütungen im Sinne des
§ 50a
Abs. 1 und
7 des
Gesetzes ( § 50a Abs. 5 des
Gesetzes )
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Der Schuldner hat die innerhalb eines
Kalendervierteljahrs einbehaltene Steuer von Vergütungen im Sinne des
§ 50a Absatz 1 des
Gesetzes unter der Bezeichnung "Steuerabzug von
Vergütungen im Sinne des § 50a Absatz 1 des
Einkommensteuergesetzes" jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr
folgenden Monats an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen.
Bis zum gleichen Zeitpunkt hat der Schuldner dem Bundeszentralamt
für Steuern eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die
Höhe der Vergütungen im Sinne des
§ 50a Absatz 1 des
Gesetzes , die Höhe und Art der von der
Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs abgezogenen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten und die Höhe des Steuerabzugs zu
übersenden. Satz 2 gilt
entsprechend, wenn ein Steuerabzug auf Grund der Vorschrift des
§ 50a
Abs. 2 Satz 3 oder
Abs. 4
Satz 1 des Gesetzes nicht vorzunehmen ist oder
auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nicht
in voller Höhe vorzunehmen ist. Die Steueranmeldung ist nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln
nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), geändert
durch die Verordnung vom 20. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden
Fassung. Auf Antrag kann das
Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf
eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die
Steueranmeldung vom Schuldner oder von einem zu seiner Vertretung Berechtigten
zu unterschreiben. Ist es
zweifelhaft, ob der Gläubiger beschränkt oder unbeschränkt
steuerpflichtig ist, so darf der Schuldner die Einbehaltung der Steuer nur dann
unterlassen, wenn der Gläubiger durch eine Bescheinigung des nach den
abgabenrechtlichen Vorschriften für die Besteuerung seines Einkommens
zuständigen Finanzamts nachweist, dass er unbeschränkt
steuerpflichtig ist. Die Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend für die
Steuer nach § 50a Absatz 7 des Gesetzes mit der
Maßgabe, dass
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