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§ 25 GewStDV
Gewerbesteuererklärung
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- [ § 24 GewStDV ]
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- [ § 26 GewStDV ]
(1)
Eine Gewerbesteuererklärung ist
abzugeben
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
(2)
Die Steuererklärung ist spätestens
an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten
Zeitpunkt abzugeben. Für die Erklärung sind die amtlichen
Vordrucke zu verwenden. Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem
Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung
sind, bleibt unberührt.
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