(1)
Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009
anzuwenden.
(2)
§ 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist
auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.
(3)
§ 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals
für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
§ 19 Absatz 3 und
4 Satz 1 in der Fassung des
Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2008
anzuwenden;
§ 19 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung
des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. April 2010
(BGBl. I S. 386) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2011 anzuwenden. Weist
das Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes
nicht spätestens mit der Abgabe der
Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für
den Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige
nach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorliegt,
ist
§ 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen
des Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des
§ 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung .