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- > Ausfuhrnachweis und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- > § 10 UStDV Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
§ 10 UStDV
Ausfuhrnachweis bei
Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
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- [ § 9 UStDV ]
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- [ § 11 UStDV ]
(1)
Hat der Unternehmer oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet, hat der Unternehmer
den Ausfuhrnachweis durch folgenden Beleg zu führen:
- 1.
- 2.
Hat der Unternehmer statt des
Ausgangsvermerks einen Alternativ-Ausgangsvermerk, gilt dieser als
Ausfuhrnachweis.
(2)
Bei der Ausfuhr von Fahrzeugen
im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes , die zum bestimmungsmäßigen
Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung
bedürfen, muss
- 1.
- 2.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in denen
das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen
ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1
Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens
ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht
im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt worden
ist und nicht auf eigener Achse in das Drittlandsgebiet
ausgeführt wird.
(3)
Ist eine Ausfuhr elektronisch angemeldet
worden und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den
Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu führen,
kann dieser die Ausfuhr mit den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
genannten Belegen nachweisen. In den Fällen nach
Satz 1 muss der Beleg zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung nach
Artikel 796c Satz 3 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex
(Movement Reference Number MRN) enthalten.
(4)
Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht
zumutbar, den Ausfuhrnachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu
führen, kann er die Ausfuhr wie in Beförderungsfällen nach
§ 9
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
nachweisen.
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