Bei Umsätzen für die
Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (
§ 8 des Gesetzes ) ist
§ 13
Abs. 1 und
2 Nr. 1 bis
4 entsprechend anzuwenden. Zusätzlich
soll der Unternehmer aufzeichnen, für welchen Zweck der Gegenstand der
Lieferung oder die sonstige Leistung bestimmt ist.