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Bei grenzüberschreitenden
Personenbeförderungen mit Schienenbahnen sind anzusehen:
1.
als inländische
Beförderungsstrecken die Anschlussstrecken im Ausland, die von
Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Inland betrieben werden, sowie
Schienenbahnstrecken in den in
§ 1
Abs. 3 des Gesetzes bezeichneten
Gebieten;
2.
als ausländische
Beförderungsstrecken die inländischen Anschlussstrecken, die von
Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland betrieben werden.