(1)
Die Fristverlängerung ist bei einem
Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage
zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines
jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt
ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene
Kalenderjahr.
(2)
Hat der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen
Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses
Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate
sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.
(3)
Hat der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist die
Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses
Kalenderjahres zu berechnen.