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§ 60 UStDV
Vergütungszeitraum
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- [ § 59 UStDV ]
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Vergütungszeitraum ist nach Wahl des
Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis zu
höchstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungszeitraum kann
weniger als drei Monate umfassen, wenn es sich um den restlichen Zeitraum
des Kalenderjahres handelt. In den Antrag für diesen Zeitraum
können auch abziehbare Vorsteuerbeträge aufgenommen werden, die in
vorangegangene Vergütungszeiträume des betreffenden Kalenderjahres
fallen.
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