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§ 66 UStDV
Aufzeichnungspflichten bei der
Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
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- [ § 66a UStDV ]
Der Unternehmer ist von den
Aufzeichnungspflichten nach
§ 22
Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit,
soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz
( §§ 69 und
70 )
berechnet.
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