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§ 25b UStG
Innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte
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(1)
Ein innergemeinschaftliches
Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der
letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den
Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt und die in dem Mitgliedstaat
für Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, in dem sich der Gegenstand am
Ende der Beförderung oder Versendung befindet.
(2)
Im Fall des Absatzes 1 wird die Steuer
für die Lieferung an den letzten Abnehmer von diesem geschuldet, wenn
folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
(3)
Im Fall des Absatzes 2 gilt der
innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert.
(4)
Für die Berechnung der nach
Absatz 2 geschuldeten Steuer gilt die Gegenleistung als Entgelt.
(5)
Der letzte Abnehmer ist unter den
übrigen Voraussetzungen des
§ 15 berechtigt, die nach
Absatz 2 geschuldete Steuer als Vorsteuer abzuziehen.
(6)
§ 22 gilt mit der
Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen zu ersehen sein müssen
- 1.
- 2.
Beim ersten Abnehmer, der eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet,
entfallen die Aufzeichnungspflichten nach
§ 22 , wenn die
Beförderung oder Versendung im Inland endet.
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