Wichtiger Hinweis
Die Gesetzestexte sind veraltet. Nutzen Sie http://www.gesetze-im-internet.de/ oder https://dejure.org/
- Start
- > Richtlinien
- > UStAE
- > Zu § 18d UStG
- > Abschnitt 18d.1. UStAE Zuständigkeit und Verfahren
Abschnitt 18d.1. UStAE
Zuständigkeit und
Verfahren
Pagination
- [ Abschnitt 18c.1. UStAE ]
- [ Inhalt ]
- [ Abschnitt 18e.1. UStAE ]
(1) Die für die Beantwortung von
Ersuchen anderer EU-Mitgliedstaaten nach der Verordnung
(EU) Nr. 904/2010 (ABl. EU 2010
Nr. L 268 S. 1) erforderlichen Ermittlungen werden von der
Finanzbehörde durchgeführt, die nach
§ 21 AO
auch für eine Umsatzbesteuerung des Vorgangs zuständig ist, auf den
sich das Ersuchen bezieht. Wenn diese Behörde nicht
festgestellt werden kann, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren
Bezirk die Ermittlungshandlungen vorzunehmen sind ( § 24 AO ).
(2) Die Finanzbehörde kann die Vorlage
der Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und anderer Urkunden an
Amtsstelle verlangen. Mit Einverständnis des
Vorlagepflichtigen oder wenn die Unterlagen für eine Vorlage an Amtsstelle
ungeeignet sind, können die Urkunden auch beim Vorlagepflichtigen
eingesehen und geprüft werden.
Pagination
- [ Abschnitt 18c.1. UStAE ]
- [ Inhalt ]
- [ Abschnitt 18e.1. UStAE ]
Ein einfacher Schritt zur Antwort auf Ihre Steuerfrage(n) ...
Wählen Sie die 0900 / 1000 277 600 *)
*) Der Anruf kostet 1,99 EUR/Min. inkl. 19% MwSt. aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Deutsche Steuerberatungshotline