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Abschnitt 19.1. UStAE
Nichterhebung der
Steuer
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(1) Nach
§ 19
Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im
Inland oder in den in
§ 1
Abs. 3 UStG genannten Gebieten
ansässiger Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze
schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. Die Beschränkung der Regelung auf im Inland oder in den in
§ 1 Abs. 3 UStG genannten Gebieten ansässige
Kleinunternehmer und deren in diesen Gebieten erzielten Umsätze
berührt nicht die Gültigkeit der unionsrechtlichen Vorgaben im
Hinblick auf den EG-Vertrag (vgl. EuGH-Urteil vom 26. 10. 2010,
C-97/09, EuGHE I S. 10465). Die Regelung bezieht sich
auf die Steuer für die in
§ 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten
Lieferungen und sonstigen Leistungen (einschließlich unentgeltliche
Wertabgaben - vgl.
Abschnitte 3.2 bis
3.4 ). Die Steuer für die
Einfuhr von Gegenständen ( § 1 Abs. 1
Nr. 4 UStG ), für den
innergemeinschaftlichen Erwerb ( § 1 Abs. 1
Nr. 5 UStG , vgl. auch
Abschnitt 1a.1
Abs. 2 ) sowie die nach
§ 13a
Abs. 1 Nr. 6 ,
§ 13b
Abs. 5 ,
§ 14c
Abs. 2 und
§ 25b
Abs. 2 UStG geschuldete Steuer hat der
Kleinunternehmer hingegen abzuführen. Das gilt auch
für die Steuer, die nach
§ 16
Abs. 5 UStG von der zuständigen
Zolldienststelle im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung erhoben wird
(vgl.
Abschnitt 16.2 ).
(2) Bei der Ermittlung der in
§ 19
Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von
17.500 € und 50.000 € ist jeweils von dem Gesamtumsatz
im Sinne des
§ 19
Abs. 3 UStG auszugehen (vgl.
Abschnitt 19.3 ).
Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten
Entgelten zu berechnen. Außerdem ist bei der
Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des
§ 10 UStG
abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge.
In den Fällen des
§ 10
Abs. 4 und
5 UStG ist der
jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende
Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
(3) Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die
Grenze von 17.500 € überschritten, ist die Steuer für das
laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in
diesem Jahr die Grenze von 17.500 € voraussichtlich nicht
überschreiten wird (vgl.
BFH-Beschluss vom 18.10.2007,
V B 164/06, BStBl 2008 II S. 263).
Bei der Grenze von 50.000 € kommt es darauf an, ob
der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht
überschreiten wird. Maßgebend ist die zu Beginn
eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das
laufende Kalenderjahr. Dies gilt auch, wenn der Unternehmer in
diesem Jahr sein Unternehmen erweitert (vgl.
BFH-Urteil vom 7.3.1995,
XI R 51/94, BStBl II S. 562). Ist
danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr
als 50.000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann
maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im
Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 50.000 € überschreitet
(vgl. auch Absatz 4). Bei einer Änderung der
Unternehmensverhältnisse während des laufenden Kalenderjahres durch
Erbfolge ist Absatz 5 zu beachten. Der Unternehmer hat
dem Finanzamt auf Verlangen die Verhältnisse darzulegen, aus denen sich
ergibt, wie hoch der Umsatz des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich sein
wird.
(4) Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in
diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (vgl. Absatz 3)
des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch
BFH-Urteil vom 19.2.1976,
V R 23/73, BStBl II S. 400). Entsprechend der Zweckbestimmung des
§ 19
Abs. 1 UStG ist hierbei die Grenze von
17.500 € und nicht die Grenze von 50.000 €
maßgebend. Es kommt somit nur darauf an, ob der
Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres
voraussichtlich die Grenze von 17.500 € nicht überschreitet
(BFH-Urteil vom 22.11.1984,
V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).
(4a) Bei einem Unternehmer, der seinen
landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet und dessen unternehmerische
Betätigung im Bereich der Landwirtschaft sich in dieser Verpachtung
erschöpft, so dass die Durchschnittsatzbesteuerung nach
§ 24 UStG nicht mehr
angewendet werden kann, kann zu Beginn der Verpachtung für die Anwendung
des
§ 19 Abs. 1 UStG
aus Vereinfachungsgründen auf den voraussichtlichen Gesamtumsatz des
laufenden Kalenderjahres abgestellt werden. Beginnt die
Verpachtung im Laufe eines Jahres, werden ebenfalls zur Vereinfachung die
vor der Verpachtung erzielten Umsätze, die unter die
Durchschnittsbesteuerung nach
§ 24 UStG fallen, bei
der Ermittlung des Gesamtumsatzes des laufenden Jahres nicht
berücksichtigt.
(5) Geht ein Unternehmen im Wege der
Erbfolge auf den Unternehmer über, ist zu berücksichtigen, dass er
keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Änderung seiner
Unternehmensverhältnisse hatte. Zur Vermeidung einer
unbilligen Härte kann daher der Unternehmer in diesen Fällen die
Besteuerung für das laufende Kalenderjahr so fortführen, wie sie
für den jeweiligen Teil des Unternehmens ohne Berücksichtigung
der Gesamtumsatzverhältnisse anzuwenden wäre. Hat
z. B. der Unternehmer für sein bisheriges Unternehmen die Besteuerung
nach den allgemeinen Vorschriften angewendet, der Rechtsvorgänger aber
für den anderen Unternehmensteil auf Grund der dafür bestehenden
Verhältnisse von
§ 19
Abs. 1 UStG Gebrauch gemacht, kann der
Unternehmer diese beiden Besteuerungsformen bis zum Ablauf des Kalenderjahres
fortführen, in dem die Erbfolge eingetreten ist. Dem
Unternehmer bleibt es allerdings überlassen, für das ganze
Unternehmen einheitlich die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften
anzuwenden.
(6) Bei der Ermittlung der
maßgeblichen Grenzen von 17.500 € und 50.000 €
bleiben die Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens
unberücksichtigt. Das gilt sowohl bei einer
Veräußerung als auch bei einer Entnahme für
nichtunternehmerische Zwecke. Ob ein Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens vorliegt, ist nach den für das Einkommensteuerrecht
maßgebenden Grundsätzen zu beurteilen. Die Ausnahme
erstreckt sich auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter, die
einkommensteuerrechtlich nicht zu einem Betriebsvermögen gehören,
z. B. bei der Veräußerung von Einrichtungsgegenständen
durch einen nichtgewerblichen Vermieter von Ferienwohnungen.
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