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Abschnitt 1a.1. UStAE
Innergemeinschaftlicher
Erwerb
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(1) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb setzt
insbesondere voraus, dass an den Erwerber eine Lieferung ausgeführt wird
und der Gegenstand dieser Lieferung aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in
das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates oder aus dem übrigen
Gemeinschaftsgebiet in die in
§ 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangt.
Zum Begriff Gegenstand vgl.
Abschnitt 3.1
Abs. 1 . Ein Gegenstand gelangt
aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen
EU-Mitgliedstaates, wenn die Beförderung oder Versendung durch den
Lieferer oder durch den Abnehmer im Gebiet des einen EU-Mitgliedstaates beginnt
und im Gebiet des anderen EU-Mitgliedstaates endet. Dies gilt
auch dann, wenn die Beförderung oder Versendung im Drittlandsgebiet
beginnt und der Gegenstand im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates der
Einfuhrumsatzsteuer unterworfen wird, bevor er in das Gebiet des anderen
EU-Mitgliedstaates gelangt. Kein Fall des
innergemeinschaftlichen Erwerbs liegt demnach vor, wenn die Ware aus einem
Drittland im Wege der Durchfuhr durch das Gebiet eines anderen
EU-Mitgliedstaates in das Inland gelangt und erst hier
einfuhrumsatzsteuerrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt wird.
Als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt gilt auch das
innergemeinschaftliche Verbringen eines Gegenstands in das Inland (vgl.
Abschnitt 1a.2 ).
Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasnetz und von
Elektrizität liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb und kein
innergemeinschaftliches Verbringen vor (vgl.
Abschnitt 3g.1
Abs. 6 ). Zur
Bemessungsgrundlage eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von werthaltigen
Abfällen vgl.
Abschnitt 10.5
Abs. 2 .
(2) Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist
bei einem Unternehmer, der ganz oder zum Teil zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist, unabhängig von einer Erwerbsschwelle steuerbar.
Bei
- a)
- b)
- c)
- d)
liegt ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb nur vor,
wenn der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe nach
§ 1a
Abs. 1 Nr. 1 und
Abs. 2 UStG aus
allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Erwerbe neuer Fahrzeuge und
verbrauchsteuerpflichtiger Waren über der Erwerbsschwelle von
12.500 € liegt oder wenn nach
§ 1a
Abs. 4 UStG zur Erwerbsbesteuerung optiert
wird. Bei dem in Satz 2 genannten Personenkreis
unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge und
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unabhängig von der Erwerbsschwelle stets
der Erwerbsbesteuerung. Liegen die Voraussetzungen der
Sätze 2 und 3 nicht vor, ist die Besteuerung des Lieferers zu
prüfen (vgl.
Abschnitt 3c.1 ).
Wurde die Erwerbsschwelle im vorangegangenen Kalenderjahr
nicht überschritten und ist zu erwarten, dass sie auch im laufenden
Kalenderjahr nicht überschritten wird, kann die Erwerbsbesteuerung
unterbleiben, auch wenn die tatsächlichen innergemeinschaftlichen Erwerbe
im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 12.500 €
überschreiten. Der Erwerber kann auf die Anwendung der
Erwerbsschwelle verzichten; als Verzicht gilt auch die Verwendung einer dem
Erwerber erteilten USt-IdNr. gegenüber dem Lieferer. Der
Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre.
Bei einem Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwelle
unterliegt der Erwerb in jedem Fall der Erwerbsbesteuerung nach § 1a
Abs. 1 und 2 UStG .
(3) Juristische Personen des
öffentlichen Rechts haben grundsätzlich alle in ihrem Bereich
vorgenommenen innergemeinschaftlichen Erwerbe zusammenzufassen.
Bei den Gebietskörperschaften Bund und Länder
können auch einzelne Organisationseinheiten (z. B. Ressorts,
Behörden, Ämter) für ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe als
Steuerpflichtige behandelt werden. Dabei wird aus
Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, dass die Erwerbsschwelle
überschritten ist. In diesem Fall können die
einzelnen Organisationseinheiten eine eigene USt-IdNr. erhalten (vgl.
Abschnitt 27a.1
Abs. 3 ).
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