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Abschnitt 20.1. UStAE
Berechnung der Steuer nach
vereinnahmten Entgelten
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- [ Abschnitt 22.1. UStAE ]
(1) Der Antrag auf Genehmigung der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist an keine Frist gebunden.
Dem Antrag ist grundsätzlich unter dem Vorbehalt
jederzeitigen Widerrufs zu entsprechen, wenn der Unternehmer eine der
Voraussetzungen des
§ 20 UStG erfüllt. Die Istversteuerung nach § 20 Satz 1
Nr. 2 UStG kommt nur bei besonderen Härten, wie z.B. dem
Überschreiten der nach § 20 Satz 1
Nr. 1 UStG bestehenden Umsatzgrenze aufgrund
außergewöhnlicher und einmaliger Geschäftsvorfälle, nicht
aber allgemein auf Grund einer fehlenden Buchführungspflicht in Betracht
(vgl. BFH-Urteil vom 11. 2. 2010, V R 38/08, BStBl
II S. 873). Einer Kapitalgesellschaft, zu der sich
Freiberufler zusammengeschlossen haben, ist die Genehmigung der Istversteuerung
nach
§ 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht zu
erteilen (vgl.
BFH-Urteil vom 22.7.1999,
V R 51/98, BStBl II S. 630). Die
Genehmigung erstreckt sich wegen des Prinzips der Abschnittsbesteuerung stets
auf das volle Kalenderjahr. Es handelt sich um einen
begünstigenden Verwaltungsakt, der unter den Voraussetzungen der
§§ 130 ,
131 AO
zurückgenommen oder widerrufen werden kann.
(2) Zur Entstehung der Steuer bei der Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten vgl.
Abschnitt 13.6 , zur
Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen im Fall der
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vgl.
Abschnitt 14.8 .
(3) § 20
Satz 3 UStG trifft keine von
§ 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b UStG
abweichende Regelung über die Entstehung der Steuer (vgl.
BFH-Urteil vom 30.1.2003,
V R 58/01, BStBl II S. 817). Zur
Entstehung der Steuer beim Wechsel der Art der Steuerberechnung vgl.
Abschnitt 13.6
Abs. 3 . Ein rückwirkender
Wechsel von der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zur Besteuerung nach
vereinbarten Entgelten ( § 16 UStG )
ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung
zulässig.
(4) Dem Unternehmer kann die Besteuerung
nach vereinnahmten Entgelten insbesondere dann gestattet werden, wenn der
Gesamtumsatz ( § 19
Abs. 3 UStG ) im vorangegangenen
Kalenderjahr die Umsatzgrenze des
§ 20 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht
überschritten hat. Im Jahr des Beginns der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist auf den voraussichtlichen
Gesamtumsatz abzustellen. In diesem Fall und wenn die
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des
vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt wurde, ist der Gesamtumsatz in
einen Jahresumsatz umzurechnen (vgl.
Abschnitt 19.3
Abs. 3 ).
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